❄️ Winterlage und Pflicht In Sachsen legt der Winter erneut Verkehrswege lahm und erhöht die Unfallgefahr auf Gehwegen. Neben kommunalen Räumtrupps sind vor allem Hauseigentümer und teils auch Mieter gefordert: Sie müssen die Gehwege entlang ihres Grundstücks von Schnee und Eis befreien und für sichere Passierbarkeit sorgen. Wer dem nicht nachkommt, riskiert Haftungsfälle und Bußgelder – unabhängig davon, ob der städtische Winterdienst zeitgleich unterwegs ist.
🏛️ Rechtsgrundlage Maßgeblich sind kommunale Satzungen, die den Winterdienst auf Geh- sowie kombinierten Geh- und Radwegen in der Regel den anliegenden Grundstückseigentümern übertragen. Städte und Gemeinden konzentrieren ihre Kapazitäten vorrangig auf verkehrswichtige und gefährliche Abschnitte der Fahrbahnen.
⏱️ Räumzeiten und Wiederholung Anlieger müssen in festgelegten Zeitfenstern räumen und streuen; bei anhaltendem Schneefall ist auch mehrfach täglich nachzuarbeiten. Die Pflicht greift in den üblichen Morgenstunden und reicht bis in den Abend.
🕘 Beispielzeiten und Gehspurbreiten Die konkreten Vorgaben variieren je nach Stadt. In Leipzig gilt werktags 7 bis 20 Uhr und an Sonn- und Feiertagen ab 8 Uhr; als Maß dient eine durchgängige, sichere Gehspur, in der Praxis mindestens rund 1,20 Meter. Andere sächsische Städte verlangen teils bis zu 1,50 Meter. Maßgeblich bleiben stets die örtlichen Satzungen.
🧂 Streumittel Erlaubt sind abstumpfende Mittel wie Splitt, Sand oder Granulat. Auftausalz ist auf Gehwegen zumeist untersagt und, wenn überhaupt, nur in eng begrenzten Ausnahmen wie Eisregen zulässig – aus Gründen des Umwelt- und Baumschutzes.
🚧 Wohin mit dem Schnee Der Schnee gehört an den dem Fahrbahnrand zugewandten Gehwegrand oder, wo vorhanden, auf das eigene Grundstück. Tabu sind Fahrbahnen, Radwege, Gullys, Haltestellenbereiche und Grundstückszugänge; Sichtbehinderungen sind zu vermeiden.
🏠 Miete und Delegation Die Räum- und Streupflicht kann wirksam per Mietvertrag auf Mieter übertragen werden; eine bloße Klausel in der Hausordnung reicht nicht. Beauftragen Eigentümer einen Dienstleister, lassen sich die Kosten bei entsprechender vertraglicher Grundlage als Betriebskosten umlegen. Wer krank oder abwesend ist, muss für Vertretung sorgen; der Vermieter bleibt in der Kontrollpflicht.
⚖️ Haftung und Sanktionen Kommt es wegen unzureichend geräumter oder gestreuter Gehwege zu Stürzen, drohen Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche gegen die Pflichtigen. In der Praxis greifen, sofern vorhanden, Privat- oder Grundbesitzerhaftpflichtversicherungen. Zudem sind Bußgelder möglich; die Höhe bestimmen die Kommunen.
✅ Fazit Sachsens Winterdienst ist ein Gemeinschaftswerk: Die Kommunen räumen das verkehrsrelevante Netz, Anlieger sichern die Gehwege – zuverlässig, wiederholt und mit geeigneten Mitteln. Wer konservativ-handfest vorsorgt, räumt früh, streut sparsam mit Splitt statt Salz und hält klare Zuständigkeiten im Mietvertrag fest. Im Zweifel gilt: Die eigene kommunale Satzung prüfen – und lieber einmal mehr nachschippen als haftungsrechtlich ins Rutschen geraten.
🗨️ 🗨️ Kommentar der Redaktion Ordnung beginnt vor der eigenen Haustür. Wer seine Pflicht zur Gehwegsicherung ignoriert, gefährdet andere und muss spürbare Konsequenzen tragen. Kommunen sollten kontrollieren und Bußgelder konsequent verhängen, Anlieger ihre Verantwortung ohne Ausreden erfüllen. Splitt statt Salz ist Ausdruck von Maß und Rücksicht, nicht Verzichtsideologie. Besser Schippe und Besen in die Hand als später mit Anwälten über vermeidbare Stürze zu streiten.


