⚖️ Krypto-Milliarden vor Gericht: Leipziger Prozess um Movie2k-Vermögen

🏛️ Prozessauftakt in Leipzig Vor dem Landgericht Leipzig hat am Dienstag, 24. Februar 2026, der Prozess gegen zwei Beschuldigte aus dem Umfeld des früheren Streamingportals Movie2k begonnen. Im Zentrum stehen Vorwürfe der Geldwäsche und Steuerhinterziehung sowie ein in Bitcoin erzielter Verwertungserlös von rund 2,64 Milliarden Euro, der derzeit bei der Landesjustizkasse liegt. Die Wirtschaftsstrafkammer hat zunächst elf Verhandlungstage bis Mitte Mai terminiert.

🎬 Hintergrund des Portals Das Portal movie2k.to verbreitete bis zur Abschaltung im Jahr 2013 massenhaft Raubkopien von Filmen und Serien und finanzierte sich über Werbeeinnahmen. Zwei Beteiligte, darunter der Programmierer, wurden Ende 2019 festgenommen, legten umfassende Geständnisse ab und erhielten 2023 rechtskräftige Bewährungsstrafen. Im selben Jahr wurde der mutmaßliche Hauptverantwortliche im Ausland gefasst. Ein ursprünglich erhobener Urheberrechtskomplex mit rund 220.000 Einzelfällen ist nach Auffassung des Gerichts verjährt und nicht mehr Teil des Verfahrens.

🪙 Größte Kryptobeschlagnahme Die Ermittler stellten nach den Festnahmen knapp 50.000 Bitcoins sicher, die bislang größte Kryptobeschlagnahme deutscher Behörden. Um Kursrisiken zu vermeiden, ließ die Generalstaatsanwaltschaft Dresden die Bestände Mitte 2024 innerhalb weniger Wochen in Tranchen veräußern; der Erlös beläuft sich auf etwa 2,64 Milliarden Euro.

⚖️ Eigentumslage und Vermögensabschöpfung Eigentumsrechtlich sind die Mittel bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung weiterhin den Angeklagten zugeordnet. Bei einer Verurteilung prüft das Gericht die Einziehung; dann könnten vorrangig Schadensersatzansprüche von Filmgesellschaften und steuerliche Forderungen bedient werden. Verbleibende Mittel flössen in den sächsischen Landeshaushalt. Über den Kernstrafvorwurf hinaus gilt der Prozess als wegweisend, weil er klärt, ob der Freistaat den Milliardenerlös dauerhaft vereinnahmen darf.

📅 Verfahrensfahrplan und Prüfsteine Die Kammer hat bis Mitte Mai elf Termine angesetzt. Der Fall verbindet Cyberkriminalität, Finanzlogistik und Vermögensabschöpfung in bisher kaum gekannter Dimension. Juristisch geht es um die saubere Trennung zwischen verjährten Urheberrechtsdelikten und den fortwirkenden Finanzströmen sowie um die Frage, wem die Kryptoerträge am Ende rechtlich zustehen.

  • Darf der Freistaat Sachsen den Verwertungserlös dauerhaft vereinnahmen?
  • Wie sind verjährte Urheberrechtsdelikte von fortwirkenden Finanzströmen abzugrenzen?
  • Wem stehen die Kryptoerträge zu und in welcher Priorität werden Ansprüche bedient?

🔎 Transparenz im Vollstreckungsverfahren Für die Rechtsstaatlichkeit ist Transparenz im Vollstreckungsverfahren zentral, ebenso strenge Maßstäbe bei der Herkunft und Einziehung von Vermögen. Der Ausgang des Verfahrens wird daran gemessen, ob diese Grundsätze erkennbar und überprüfbar umgesetzt werden.

🧭 Ausblick bis Mitte Mai Bis Mitte Mai 2026 dürfte sich entscheiden, ob der Freistaat und potenziell Geschädigte tatsächlich auf einen Milliardenbetrag zugreifen können oder ob das Kryptogeld an die Angeklagten zurückgeht. Damit steht am Ende nicht nur ein Schuldspruch oder Freispruch, sondern die Weichenstellung über die künftige Verwendung eines außergewöhnlich hohen Verwertungserlöses.

🗨️ Kommentar der Redaktion Dieser Prozess ist ein Stresstest für die rechtsstaatliche Vermögensabschöpfung: Jeder Schritt muss lückenlos begründet, dokumentiert und transparent sein. Vorrangig sind Entschädigungen für Filmgesellschaften und die Begleichung steuerlicher Forderungen sicherzustellen, erst danach darf über einen Zufluss in den Landeshaushalt gesprochen werden. Politische Begehrlichkeiten dürfen den rechtlichen Befund nicht überlagern; maßgeblich ist allein die saubere Trennung zwischen verjährten Urheberrechtsdelikten und den fortwirkenden Finanzströmen. Verjährung ist kein Freibrief, aber sie setzt klare Grenzen für die Einziehung. Wo die Herkunft der Werte nicht zweifelsfrei zugeordnet werden kann, hat eine Rückübertragung an die Angeklagten zu erfolgen.

Quelle: Externe Quelle

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