⚖️ Entscheidung Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hat am 16. Januar 2026 entschieden, dass eine Schule ein von einer Schülerin gewünschtes Betriebspraktikum bei einem AfD-Bundestagsabgeordneten untersagen darf. Maßgeblich war, dass der Abgeordnete zugleich dem Vorstand des AfD-Landesverbands Brandenburg angehört, der vom Landesverfassungsschutz als „gesichert rechtsextremistisch“ eingestuft ist. Der Beschluss ist unanfechtbar.
📚 Rechtlicher Hintergrund Schülerbetriebspraktika gelten als schulische Veranstaltungen und treten an die Stelle des regulären Unterrichts. Daraus leitet das Gericht einen weiten pädagogischen Gestaltungsspielraum der Schulleitung ab. Die Schule orientierte sich an einem einschlägigen Erlass des Bildungsministeriums; eine eigene inhaltliche Prüfung der Verfassungsschutzbewertung war nicht erforderlich. In Brandenburg steht der AfD-Landesverband unter Beobachtung und ist als „gesichert rechtsextremistisch“ eingestuft – dieser Befund war für die rechtliche Bewertung zentral.
🧾 Verfahrensstand Das Gericht wies die Beschwerde einer Schülerin zurück, die ein Praktikum bei einem AfD-Bundestagsabgeordneten und Mitglied der Brandenburger AfD-Landesspitze absolvieren wollte (Az.: OVG 3 S 5/26).
🧑⚖️ Begründung des Gerichts Die Richter betonten, die Schulleitung müsse der Durchführung eines Praktikums nicht zustimmen, wenn es im Rahmen des Bildungs- und Erziehungsauftrags als ungeeignet erscheint. Weder der Gleichheitsgrundsatz noch das Recht auf schulische Bildung seien verletzt. Das Parteienprivileg greife hier nicht, weil nicht die Verfassungswidrigkeit der Partei, sondern die Geeignetheit eines schulischen Lernorts geprüft wurde. Zulässig ist das Verbot insbesondere dann, wenn der betreffende Parteiverband vom Verfassungsschutz als „gesichert rechtsextremistisch“ eingestuft ist und die Praktikumsstelle unmittelbar mit diesem Verband verbunden ist.
🗣️ Reaktionen Der AfD-Landeschef René Springer kritisierte das Urteil als politisch motiviert.
📌 Bedeutung und Signalwirkung Das Urteil setzt einen klaren rechtsstaatlichen Rahmen: Schulleitungen dürfen im Interesse des Schutzes des Schulfriedens und des Bildungsauftrags Praktikumsplätze ablehnen, sofern belastbare behördliche Bewertungen vorliegen. Es handelt sich nicht um ein pauschales politisches Berufsverbot, sondern um eine eng begrenzte Ermessensentscheidung im schulischen Kontext. Für andere Länder dürfte die Signalwirkung davon abhängen, ob dort vergleichbare Verfassungsschutzbewertungen bestehen.
✅ Fazit Der Entscheidung ist zu entnehmen: Verantwortungsvolle Schule heißt, Chancen zu eröffnen – und Grenzen zu ziehen, wo der staatliche Bildungsauftrag und die freiheitlich-demokratische Grundordnung berührt sind.
🗨️ Kommentar der Redaktion Das Urteil ist richtig und notwendig: Schulen müssen Lernorte vor ideologischer Einflussnahme schützen. Wer im Vorstand eines als „gesichert rechtsextremistisch“ eingestuften Verbandes wirkt, bietet keinen neutralen Rahmen für schulische Bildung. Pädagogische Verantwortung bedeutet, Grenzen zu ziehen, bevor Schulfrieden und Bildungsauftrag Schaden nehmen. Das ist keine Zensur, sondern Schutz der verfassungsmäßigen Ordnung und der jungen Menschen. Andere Länder sollten den Maßstab prüfen und dort, wo die Voraussetzungen vorliegen, konsequent handeln.


