Leipzig zieht die Daumenschrauben an
Höchstrichterliche Rechtsprechung verschärft die Anforderungen – Eigentümer fragen, ob die Stadt ihre Hausaufgaben gemacht hat
Zittau, Januar 2026
Kaum waren die Sanierungsbescheide kurz vor dem Jahreswechsel verschickt, begann in Zittau das große Rechnen – und das große Zweifeln. Grundstückseigentümer wälzen Tabellen, vergleichen Zahlen und stellen zunehmend eine unbequeme Frage: Sind die geforderten Ausgleichsbeträge überhaupt rechtlich haltbar?
Brisanz erhält diese Debatte durch ein Urteil des Bundesverwaltungsgericht vom 25. März 2025 (Az. 4 C 1.24). Was die Leipziger Richter dort entschieden haben, dürfte so manchem Rathaus die Stirn in Falten legen. Denn das Gericht macht unmissverständlich klar: Eine Bodenwertsteigerung darf nicht einfach als „sanierungsbedingt“ unterstellt werden.
Schluss mit der bequemen Pauschale
Die Kernaussage des Urteils ist eindeutig – und für Kommunen unbequem. Nicht der Eigentümer, sondern die Kommune trägt die volle Darlegungs- und Beweislast. Sie muss konkret nachweisen, dass eine Wertsteigerung tatsächlich, messbar und ausschließlich auf die Sanierungsmaßnahmen zurückzuführen ist.
Allgemeine Marktbewegungen wie Inflation, Niedrigzinsphasen oder gesamtwirtschaftliche Trends dürfen nicht mitkassiert werden. Wer hier pauschal rechnet, kassiert künftig möglicherweise eine gerichtliche Ohrfeige.
Genau hier liegt der wunde Punkt der Zittauer Bescheide. Sie vergleichen Bodenwerte aus den frühen 1990er-Jahren mit einem Endwert aus dem Jahr 2021 – ein Zeitraum von fast 30 Jahren, in dem sich Geldwert, Immobilienmarkt und wirtschaftliche Rahmenbedingungen grundlegend verändert haben. Die Frage drängt sich auf: Wie viel davon ist wirklich „Sanierung“ – und wie viel schlicht Zeitgeist?
Wenn die Stadt selbst Zweifel sät
Besonders pikant wird die Lage durch die eigene Öffentlichkeitsarbeit der Stadt Zittau. Seit Jahren informiert sie auf ihrer Internetseite ausführlich über Risiken im Zusammenhang mit dem Tagebau Turów: Grundwasserabsenkung, Setzungen, mögliche Gebäudeschäden. Alles öffentlich, alles dokumentiert, alles bekannt.
In Eigentümerkreisen wird deshalb eine simple, aber unbequeme Frage gestellt: Wie wurden diese Standortnachteile in der Wertermittlung berücksichtigt?
Denn nach jeder anerkannten Bewertungslogik preist ein verständiger Käufer bekannte Risiken ein. Wenn eine Kommune selbst auf solche Risiken hinweist, kann sie sie schwerlich später ignorieren – zumindest nicht ohne belastbare Begründung.
Ein Blick auf veröffentlichte Bodenrichtwerte zeigt zudem: Nach dem Hochpunkt 2021 sind die Werte in Zittau wieder rückläufig. Zufall? Oder ein Hinweis darauf, dass die „sanierungsbedingte Erfolgsgeschichte“ auf tönernen Füßen steht?
Weitere offene Flanken
Neben der grundsätzlichen Kausalitätsfrage werden weitere Kritikpunkte laut:
rückwirkend modellierte Anfangswerte mangels ausreichender Kaufpreise, schwer nachvollziehbare Flächenansätze, Projekte, die zum Bewertungsstichtag noch nicht realisiert waren – oder später ganz gestrichen wurden.
Das Bundesverwaltungsgericht ist hier eindeutig: Wo die Datenlage dünn ist, müssen Begründung und Transparenz umso stärker sein. Fehlen sie, werden Bescheide angreifbar.
Signalwirkung mit Sprengkraft
Für die Stadt Zittau bedeutet das Leipziger Urteil vor allem eines: erhebliches Prozessrisiko. Jede Klage zwingt zur Offenlegung der Bewertungsgrundlagen – und damit zur juristischen Bewährungsprobe. Für Eigentümer wiederum steigt die Bedeutung einer sorgfältigen, individuellen Prüfung.
Die Debatte zeigt: Der Abschluss eines jahrzehntelangen Sanierungsverfahrens ist kein reiner Verwaltungsakt. Er ist ein Testfall für Rechtsstaatlichkeit, Verhältnismäßigkeit und kommunale Glaubwürdigkeit. Ob die Stadt diesen Test besteht – oder ob Leipzig erneut nachschärfen muss – dürfte Zittau in den kommenden Monaten intensiv beschäftigen.


