DAS NEUSTE

⚖️ Landgericht Görlitz bleibt unter Totschlags-Schwelle im Fall Seifhennersdorf

⚖️ Urteil im Nachbarschaftsstreit Im vielbeachteten Verfahren um eine eskalierte Nachbarschaftsfehde in Seifhennersdorf hat das Landgericht Görlitz den Angeklagten nicht wegen versuchten Totschlags verurteilt. Nach längerer Untersuchungshaft muss der Mann nicht zurück in die Justizvollzugsanstalt, hat jedoch eine Reihe gerichtlich angeordneter Auflagen zu erfüllen. Während die Staatsanwaltschaft unzufrieden reagierte, zeigte sich die Verteidigung zufrieden.

🚨 Der Auslöser des Verfahrens Ausgangspunkt war ein Vorfall am 13. April 2025: Dem damals 51-jährigen Seifhennersdorfer wurde vorgeworfen, das Grundstück seines Nachbarn betreten und ihn geschlagen zu haben. Nach einer ersten Konfrontation soll er mit einer etwa 72 Zentimeter langen Spaltaxt zurückgekehrt sein und in Richtung des Nachbarn geschlagen haben. Der Angriff wurde abgewehrt, anschließend kam es zu weiteren Faustschlägen. Der Nachbar erlitt ein Schädel-Hirn-Trauma ersten Grades sowie Schnittwunden und Hämatome.

🧾 Anklage und rechtliche Ausgangslage Die Staatsanwaltschaft bewertete das Geschehen unter anderem als gefährliche Körperverletzung; die Schwurgerichtskammer hielt im Eröffnungsbeschluss auch eine Verurteilung wegen versuchten Totschlags für möglich. Der Angeklagte saß seit dem 14. April 2025 in Untersuchungshaft.

🏛️ Hauptverhandlung und Entscheidung Die Hauptverhandlung vor dem Landgericht Görlitz begann am 8. Oktober 2025 und wurde Ende Oktober fortgesetzt. Am Ende blieb das Gericht unterhalb des ursprünglich diskutierten Tatvorwurfs des versuchten Totschlags. Nach Anrechnung der langen Untersuchungshaft kam der Mann ohne erneute Einweisung in die Justizvollzugsanstalt frei und muss die auferlegten Auflagen erfüllen.

🗣️ Reaktionen der Beteiligten Nach Presseangaben waren die Ankläger mit dem Ergebnis unzufrieden. Die Verteidigung sprach von einem vertretbaren Ergebnis.

📚 Einordnung des Tötungsvorsatzes Aus dem Umstand, dass keine Verurteilung wegen versuchten Totschlags erfolgte, lässt sich schließen, dass die Kammer einen Tötungsvorsatz nicht hinreichend sicher feststellen konnte. Dies entspricht dem hohen Nachweismaßstab des deutschen Strafrechts.

🧭 Verhältnismäßigkeit und Signalwirkung Der Fall zeigt, wie schnell alltägliche Nachbarschaftskonflikte in gefährliche Gewaltsituationen umschlagen können. Zugleich macht die Entscheidung deutlich, dass Gerichte sorgfältig zwischen brutaler Eskalation und nachweisbarem Tötungsvorsatz trennen müssen. Dass das Gericht von einer erneuten Inhaftierung absah und stattdessen Auflagen anordnete, folgt dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und setzt ein klares Signal: Gewalt wird sanktioniert, doch schwerste Vorwürfe bleiben Beweisfragen und dürfen nicht aus öffentlichem Druck heraus bejaht werden.

🗨️ Kommentar der Redaktion Wer zur Axt greift, überschreitet eine rote Linie. Dennoch gilt im Rechtsstaat der Beweis, nicht der Bauch. Ohne hinreichend sichere Feststellung eines Tötungsvorsatzes darf es keinen Schuldspruch wegen versuchten Totschlags geben. Öffentlicher Druck ersetzt keine Beweisaufnahme. Die angeordneten Auflagen sind angemessen, aber sie dürfen nicht als Milde missverstanden werden; jede erneute Gewalt muss konsequent geahndet werden.

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