⚖️ Entscheidung aus Karlsruhe Das Bundesverfassungsgericht hat die im Infektionsschutzgesetz verankerten Triage-Vorgaben (§ 5c IfSG) für verfassungswidrig und nichtig erklärt. Der Erste Senat stellte eine Verletzung der Berufsausübungsfreiheit von Ärztinnen und Ärzten fest und monierte zugleich eine fehlende Gesetzgebungskompetenz des Bundes. Der Beschluss datiert vom 23. September 2025, wurde am 4. November veröffentlicht und erging mit sechs zu zwei Stimmen (Az. 1 BvR 2284/23, 1 BvR 2285/23). Damit hatten zwei Verfassungsbeschwerden von Notfall- und Intensivmedizinern Erfolg.
📚 Hintergrund der Regelung Der Bundestag führte die Triage-Regelung 2022 ein, nachdem das Verfassungsgericht Ende 2021 den Gesetzgeber verpflichtet hatte, Menschen mit Behinderungen in Knappheitssituationen vor Benachteiligung zu schützen. Ziel war es, klare und diskriminierungsfeste Kriterien für Priorisierungsentscheidungen in außergewöhnlichen Belastungslagen wie Pandemien vorzugeben. Karlsruhe stellt nun klar, dass solche Schutzaufträge nicht automatisch bundesgesetzliche Detailvorgaben rechtfertigen, wenn dadurch föderale Zuständigkeiten und Grundrechte übermäßig beschnitten werden.
🧭 Föderale Zuständigkeiten im Fokus Nach Auffassung des Gerichts fehlte dem Bund die Kompetenz für konkrete Verfahrens- und Zuteilungsregeln. Derartige Vorgaben betreffen die Organisation der Gesundheitsversorgung und fallen primär in die Verantwortung der Länder. Bundesrechtliche Detailsteuerung in diesem Bereich überschreitet daher die Kompetenzen des Bundes.
🩺 Grundrechte und Therapiefreiheit Die beanstandete Bundesnorm greife unzulässig in die Therapiefreiheit und die Berufsausübungsfreiheit der Behandelnden ein. Ärztinnen und Ärzte müssen in Extremsituationen nach fachlichem Standard und Gewissen abwägen können. Die angegriffenen Regelungen sind deshalb mit dem Grundgesetz unvereinbar und nichtig, was zur Folge hat, dass die bislang bundesgesetzlich definierten Priorisierungsmaßstäbe keine Anwendung mehr finden.
🛠️ Konsequenzen für die Praxis Triage-Entscheidungen bleiben möglich, doch rechtliche Leitplanken sind künftig verfassungskonform und föderal abgestützt zu gestalten. Der Bund darf keine verbindlichen Vorgaben treffen, die die Zuteilung knapper intensivmedizinischer Ressourcen in einem über das Infektionsschutzrecht hinausgreifenden Sinne regeln. Nun sind die Länder gefordert, klare und zugleich praxistaugliche Rahmenbedingungen zu schaffen.
🧾 Kernaussagen des Beschlusses Die Entscheidung präzisiert Zuständigkeiten und schützt berufliche Freiheit im medizinischen Ernstfall.
- § 5c IfSG wurde für verfassungswidrig und nichtig erklärt.
- Der Erste Senat entschied mit einer Mehrheit von sechs zu zwei Stimmen.
- Verfassungsbeschwerden von Notfall- und Intensivmedizinern waren erfolgreich.
- Dem Bund fehlt die Kompetenz für konkrete Verfahrens- und Zuteilungsregeln.
- Eingriff in Therapiefreiheit und Berufsausübungsfreiheit wurde beanstandet.
- Die Länder müssen verfassungskonforme, praxistaugliche Leitplanken entwickeln.
📌 Fazit und Auftrag Der Richterspruch mahnt, Grundrechtsschutz, Föderalprinzip und Praxistauglichkeit in Ausnahmelagen sauber auszubalancieren. Rechts- und Planungssicherheit sind ebenso unverzichtbar wie der Schutz vulnerabler Gruppen, doch beides lässt sich nicht durch übergriffige Detailsteuerung aus Berlin erreichen. Die Länder müssen zügig, präzise und diskriminierungsfest nachregeln, um belastbare Handlungsräume für Ärztinnen und Ärzte zu schaffen und verfassungsrechtliche Vorgaben einzuhalten. Politik darf jetzt nicht Symbolik liefern, sondern tragfähige, klare und medizinisch praktikable Regeln.
🗨️ Kommentar der Redaktion Dieses Urteil setzt die richtigen Grenzen: Föderale Zuständigkeit und professionelle Eigenverantwortung dürfen nicht per Bundesdetailrecht ausgehöhlt werden. Wer Triage-Regeln will, muss sie schlank, diskriminierungsfest und nahe an der Versorgungspraxis der Länder entwickeln. Zentralistische Steuerung hat in der Pandemie zu viel Unsicherheit geschaffen, Planungssicherheit entsteht nur durch klare, verfassungstreue Rahmenbedingungen vor Ort. Ärztinnen und Ärzte brauchen Freiräume nach Standard und Gewissen statt politischer Mikromanagement-Vorgaben. Jetzt ist die Stunde der Länder: zügig, präzise, unideologisch handeln.


